Die Ordnungen im SBOO
In den letzten Jahren hat Wolfgang Berger mit dem
geschäftsführenden Vorstand alle Ordnungen für den Bereich
des SBOO überarbeitet.
Unter anderem wurden sie dann im Internet veröffentlicht. Spätere
Änderungen während der letzten Kongresse wurden inzwischen
eingearbeitet. Dies hat erheblich dafür gesorgt, daß es viel weniger
Streitfälle gab und gibt.
Da viele keinen Zugang zum Internet haben, finden Sie hier die Texte der
wichtigsten Ordnungen. Klicken Sie auf die Überschriften der
verschiedenen
Ordnungen:
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§ 1 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr
Der Schachbezirk Oldenburg-Ostfriesland e. V. ( SBOO ) hat seinen Sitz in Oldenburg und ist unter der Nummer - VR 1069 - im Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen. Er ist durch das zuständige Finanzamt als " gemeinnützig " im Sinne der Abgabenordnung anerkannt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des SBOO ist die Pflege und Förderung des Schachsports, der Im besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Entsprechend seiner Aufgabe ist der SBOO eine sportliche, kulturelle, unpolitische Vereinigung von Schachvereinen, Schachabteilungen von Sportvereinen ( im folgendem Verein genannt ) und Einzelpersonen ( Förderer ). Die Verwirklichung erfolgt u. a. durch die Ausrichtung und Teilnahme an Turnieren, Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen, die dem o. a. Zweck nicht entgegenstehen.
Der SBOO verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Der SBOO ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Gliederung
a) Der SBOO ist als Bezirk V Teil des Niedersächsischen Schachverbandes
e. V. ( NSV ), der als Landesverband Mitglied im Deutschen Schachbund e.
V. ( DSB ) und im Landessportbund Niedersachsen e. V. ( LSB ) ist. Er bildet
mit dem Schachbezirk Osnabrück-Emsland den Fachverband Schach Weser-Ems
und ist dadurch Mitglied im Bezirkssportbund Weser-Ems e. V., der wiederum
Mitglied im Landssportbund Niedersachsen e. V. ist.
b) Die im SBOO zusammengeschlossenen Vereine werden von den Unterbezirken
( U.-Bez. )
- Ammerland, Oldenburg-Stadt, Wesermarsch
- Ostfriesland
- Südoldenburg und
- Wilhelmshaven-Friesland
nach den Ordnungen und Beschlüssen des SBOO betreut. Die Gliederung
der Unterbezirke richtet sich grundsätzlich nach den politischen
Kreisgrenzen.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt durch
a) schriftliche Beantragung beim 1. Vorsitzenden des SBOO.
In dem Antrag ist der beabsichtigte Beginn der Mitgliedschaft anzugeben.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Satzung des antragstellenden Vereines
- Anschriften des Vorstandes
- Anzahl der Mitglieder
- Durchschrift / Kopie des Aufnahmeantrages beim LSB Niedersachsen.
Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Bezirksvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung über die Aufnahme ist der vertretungsberechtigten Person des Vereines schriftlich mit Angabe des Beginns der Mitgliedschaft und der Zuordnung zu dem entspr.Unterbezirk bekanntzugeben. Mit Beginn der Mitgliedschaft erkennt der Verein die Ordnungen des SBOO und seiner Untergliederungen an. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der vertretungsberechtigten Person des antragstellenden Vereines schriftlich mit Angabe der Gründe und einer Rechtsmittelbelehrung bekanntzugeben. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats (Poststempel) schriftlich Beschwerde beim 1. Vorsitzenden des SBOO eingelegt werden. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
b) Ehrenmitglieder und Förderer werden auf Vorschlag des erweiterten Bezirksvorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 Ja-Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten ernannt / aufgenommen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres.
Sie ist an den 1.Vorsitzenden des SBOO zu richten.
b) durch Ausschluß wegen Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder die
Interessen der Schach- und Sportverbände trotz Abmahnung durch den Vorstand.
Der Ausschluß ist der vertretungsberechtigten Person mit Begründung
innerhalb von zwei Wochen (Poststempel) nach der Entscheidung per Einschreiben
bekanntzugeben.
c) Mit Auflösung des SBOO. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch
auf Teile des Bezirksvermögens.
§ 6 Organe des SBOO
Organe des SBOO sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der Vorstand
4. der erweiterte Vorstand
5. die Kassenprüfer
6. der Spielausschuß
7. das Schiedsgericht
8. die Delegierten im Sinne § 7 Nr. 8 dieser Satzung.
§ 7 1. Mitgliederversammlung ( Kongreß )
die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
- den Vorstandsmitgliedern
- je 1 Vertreter der Unterbezirke
- je 2 Delegierte der Mitgliedsvereine
- den Ehrenmitgliedern / Förderern
b) Einberufung
Zu einer Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich als
Jahreshauptversammlung einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich
spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Termin in dem offiziellen
Mitteilungsblatt des SBOO mit Angabe der vorgesehenen Tagesordnung, die
mindestens folgende Punkte enthalten muß :
- Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammenkunft,
Beschlußfähigkeit,
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
- Berichte der Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer, des
Schiedsgerichtes,
- Mitgliedsbeiträge,
- Etat für das nächste Geschäftsjahr,
- Entlastung des Kassenwartes und der anderen Vorstandsmitglieder, ggf.
Wahlen,
- Frist für die Einreichung von Anträgen,
- Verschiedenes.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 6
Wochen
- auf Antrag von mindestens sechs Mitgliedsvereinen
- bei Bedarf durch den Vorstand abzuhalten.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlußfähig. Anträge sind in der in der Einladung angegebenen Frist schriftlich beim 1.Vorsitzenden einzureichen. Sie werden im Wortlaut spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an die Vorstandsmitglieder, Vorsitzenden der Unterbezirke / Vereine weitergeleitet. Verspätet eingegangene Anträge bzw. erst auf der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Versammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit als Dringlichkeitsantrag anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung beinhalten, sind unzulässig.
c) Beschlüsse
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters
Ausnahmen :
- Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Stimmenmehrheit der
gültigen abgegebenen Stimmen
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Aufnahme von Förderern bedarf
einer 3/4 Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen
- der Ausschluß eines Mitgliedes bedarf einer 3/4 Stimmenmehrheit der
gültigen abgegebenen Stimmen
- die Auflösung des SBOO bedarf der 3/4 Stimmenmehrheit der gültigen
abgegebenen Stimmen
- jeder stimmberechtigte hat eine Stimme
d) Vorsitz
Den Vorsitz führt grundsätzlich der 1. oder 2. Vorsitzende des
SBOO. Bei Verhinderung wird ein Versammlungsleiter gewählt. Für
die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl des 1. Vorsitzenden wird ein
Wahlleiter gewählt.
e) Protokoll
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das
vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
Es soll spätestens in der übernächsten Ausgabe des offiziellen
Mitteilungsblattes des SBOO veröffentlicht werden. Falls nicht innerhalb
von 8 Wochen nach der Veröffentlichung Widerspruch beim 1. Vorsitzenden
eingelegt wird, gilt es bis auf die Punkte eines evtl. Widerspruches als
genehmigt.
Über einen eingelegten Widerspruch hat die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu befinden. Betrifft der Widerspruch eine oder mehrere Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Widerspruch zu befinden hat. Widerspruchsberechtigt sind alle Teilnehmer der betreffenden Mitgliederversammlung. Ferner sind widerspruchsberechtigt alle Unterbezirke sowie Vereine bzw. Schachabteilungen von Sportvereinen des SBOO, sofern diese von mindestens einer Person auf der Mitgliederversammlung vertreten waren.
f) Entscheidungen
Der Mitgliederversammlung sind folgende Entscheidungen vorbehalten :
- Satzungsänderungen
- Festsetzung der Beiträge
- Etat für das nächste Geschäftsjahr
- Entlastung des Kassenwartes
- Entlastung der anderen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Kassenprüfer
- Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern (müssen Mitglied in einem Mitgliedsverein
sein)
- Aufnahme von Förderern
- Wahl der Delegierten für die Kongresse des NSV und des Fachverbandes
Schach Weser-Ems
- Verabschiedung der Ordnungen des SBOO
- Entscheidungen über Anträge
- Entscheidungen über Beschwerden nach dieser Satzung
- Ausschluß von Mitgliedern
- Auflösung des SBOO
2. Geschäftsführender Vorstand ( Vorstand im Sinne § 26 des BGB )
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende / Schriftführer
- der Kassenwart.
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand muß aus genau der gleichen Anzahl von Personen bestehen, wie Ämter aufgeführt sind.
3. Vorstand
Dem Vorstand gehören an
- die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
- die Referatsleiter
a) Turnierleiter
b) Jugendwart
1.Turnierleitung Einzelmeisterschaften
2.Turnierleitung Mannschaftsmeisterschaften
c) Seniorenwart
d) Mädchen- und Frauenwart
e) Lehrwart
f) Wertungsreferent
g) Pressewart
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten in den Jahren mit gerader Endziffer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Mehrere Funktionen können in Personalunion wahrgenommen werden.
Während einer Wahlperiode können die Aufgaben ausscheidender
Vorstandsmitglieder bis zum Ablauf der Wahlperiode durch den Vorstand
kommissarisch anderen Schachfreunden übertragen werden.
Die Wahrnehmung der Aufgaben ergibt sich aus den entspr. Ordnungen und den Vorgaben der Mitgliederversammlung. Die einzelnen Vorstandsmitglieder bearbeiten ihren Zuständigkeitsbereich eigenverantwortlich. Sie sind an Vorstandsbeschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden
4. Erweiterter Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören an
- die Mitglieder des Vorstandes
- die Vorsitzenden der Unterbezirke oder deren Vertreter
Die Aufgaben werden in einer Geschäftsordnung geregelt. Er tritt grundsätzlich einmal jährlich zusammen
5. Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenführung ist nach den Regelungen der Beitrags- und Finanzordnung des SBOO zu prüfen. Das Verfahren regelt die Beitrags- und Finanzordnung des SBOO.
6. Spielausschuß
Der Spielausschuß besteht aus
- dem Turnierleiter als Sprecher
- dem Jugendwart
- den Spielleitern der Unterbezirke.
Der Spielausschuß bereitet die Anträge in bezug auf das Spielgeschehen
für eine Beschlußfassung vor und legt der Mitgliederversammlung
eine Stellungnahme schriftlich vor. Das Verfahren regelt die
Geschäftsordnung für den Spielausschuß des SBOO.
7. Schiedsgericht
Das Schiedsgericht wird für die Dauer von zwei Wahlperioden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig über laufende Turniere / Wettkämpfe nach der Turnierordnung bzw. Jugendordnung des SBOO. Das Verfahren regelt die Schiedsordnung des SBOO.
8. Delegierte
Die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Kongresse des NSV und des Fachverbandes Schach Weser-Ems werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Abstimmungen auf den betr. Kongressen haben sie die Interessen und Belange des SBOO zu berücksichtigen.
§ 8 Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen des Vorstandes, soweit nicht das Schiedsgericht zuständig ist, kann Beschwerde schriftlich innerhalb von zwei Wochen ( Poststempel ) nach Bekanntgabe der zu beanstandenden Maßnahme beim 1. Vorsitzenden des SBOO eingelegt werden.
Ein Beschwerderecht haben
- die Mitgliedsvereine des SBOO
- die Unterbezirke des SBOO.
Über eine Beschwerde entscheidet eine Mitgliederversammlung, die innerhalb von sechs Wochen abzuhalten ist.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung des SBOO fällt das Bezirksvermögen nach Regulierung aller Forderungen und Verbindlichkeiten an den NSV, der es unmittelbar und ausschließlich für den Schachsport / für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte innerhalb von zwei Jahren nach der Auflösung eine Neugründung einer Schachorganisation in dem Bereich des bisherigen SBOO mit einer entspr. Zweckbestimmung ( § 2 der Satzung ) erfolgen, fließt das bisherige Vermögen in voller Höhe an diese Organisation zurück.
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Oldenburg
§ 11 Verabschiedung, Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28. März 1999 in Neuenburg verabschiedet und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg in Kraft.
Im Original unterschrieben :
W. Berger M. Coners
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender und Schriftführer
Die o. a. Satzung wurde am 17. 06. 1999 unter der Nummer 1069 in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen..
1. Änderung : 16. April 2000
2. Änderung : 05. Mai 2002
3. Änderung : 27. April 2003
Turnierordnung |
Präambel
In dieser Turnierordnung ( TO ) werden Personenbezeichnungen und ihre
Fürwörter so verwendet, dass sie unterschiedslos das männliche
und das weibliche Geschlecht mit einschließen.
Es ist als unrealistisch zu erachten, dass eine TO für die Ausübung
des Schachspiels als Wettkampfsport jedwede spieltechnische Frage nahezu
ideell reglementieren könnte. Deshalb sollte die sportliche Fairness
oberstes Prinzip für jeden Schachspieler sein.
Er sollte also bei der Ausübung seines Wettkampfsportes immer den
Gesichtspunkt der Partnerschaft in den Vordergrund stellen und sich stets
dessen bewusst sein, dass der Schachsport im besonderen Maße dazu geeignet
ist, der geistigen und charakterlichen Entwicklung zu dienen. In strittigen
Fällen, die nicht durch diese TO bzw. die TO des NSV, die TO des Deutschen
Schachbundes und die FIDE-Schachregeln eindeutig geklärt sind, sollte
es dennoch grundsätzlich möglich sein, durch die Anwendung des
obersten Prinzips der Fairness sowie durch das Studium analoger Situationen,
die von o. g. Regelungen erfasst wurden, zu einer sportlichen Entscheidung
zu gelangen, die insbesondere den Zwecken des SBOO ( s. Satzung § 2
) nicht entgegen zu stehen hat.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Turnierordnung ist für alle Turniere des SBOO verbindlich.
Die Unterbezirke können für Ihren Verantwortungsbereich davon
abweichende Regelungen treffen. Die Turniere der Jugend werden gesondert
geregelt.
1.2 Diese TO ist für die spieltechnischen Fragen bindend.
1.3 Sofern diese TO keine Regelungen vorsieht, gelten die TO des NSV, die
TO des Deutschen Schachbundes und die FIDE-Schachregeln in der jeweils
gültigen Fassung.
1.4 Regelungen in zusätzlichen Spielordnungen (Jugend-TO, Unterbezirks-TO)
dürfen der TO des SBOO nicht entgegenstehen.
2. Allgemeine Regelungen
2.1 Ablauf von Turnieren und Wettkämpfen
2.1.1 Zur Einhaltung aller in dieser TO und den auf ihrer Grundlage ergangenen
Ausschreibungen genannten Fristen und Termine gilt das Datum des
Poststempels.
2.1.2 Der Ausrichter und der gastgebende Verein sind verpflichtet, geeignete
Rahmenbedingungen für Turniere und Wettkämpfe zu schaffen.
2.1.3 Der Bestand an Spielmaterial muss auch den in der Regel notwendigen
Ersatz umfassen.
2.1.4 Bei allen Turnieren und Wettkämpfen des SBOO darf im Spielraum
nicht geraucht werden.
2.1.5 Für Turniere / Wettkämpfe werden Startgelder nach Maßgabe
der dieser TO als Anlage beigefügten Startgeldliste erhoben.
2.1.6 Bei allen Turnieren des SBOO werden mindestens an den jeweiligen Sieger,
jedoch höchstens an die drei Erstplazierten Urkunden ausgegeben. Diese
Urkunden finanziert der SBOO.
2.2 Turnier- bzw. Wettkampfleitung
2.2.1 Turniere des SBOO werden grundsätzlich durch den SBOO-Turnierleiter
geleitet.
2.2.2 Für alle Turniere ist bei Abwesenheit des SBOO-Turnierleiters
durch diesen ein Turnierleiter zu bestellen. Bei Mannschaftskämpfen
sind die Mannschaftsführer Schiedsrichter
2.2.3 Bei den unter Ziffer 4.1.1 genannten Meisterschaften - außer
der Mannschaftsmeisterschaft und dem Einzelpokalturnier - wird ein
Turnierausschuss (TA) gewählt, der über Proteste, deren Entscheidung
keinen Aufschub duldet, endgültig entscheidet.
2.2.3.1 Der TA besteht aus dem Vorsitzenden und zwei erfahrenen Spielern
sowie 2 Ersatzmitgliedern, die bei Befangenheit eines oder mehrerer Mitglieder
des TA tätig werden. Der Turnierleiter darf nicht Mitglied im TA sein.
2.2.3.2 Den TA leitet der Vorsitzende. Bei Abstimmungen ist Stimmenthaltung
nicht zulässig.
2.3 Protest
2.3.1 Ein Protest bei den Mannschaftskämpfen ist innerhalb von 3 Tagen
nach Beendigung einer Runde schriftlich beim Turnierleiter einzulegen. Der
Turnierleiter entscheidet hierüber. Die Entscheidung ist schriftlich
innerhalb von maximal vier Werktagen den Protestführern mitzuteilen.
2.3.2 Gegen Entscheidungen des Turnierleiters kann innerhalb einer Woche
schriftlich Protest beim Schiedsgericht unter Zahlung einer Gebühr in
Höhe von 75,00 uro auf das bekannte Konto des SBOO eingelegt werden.
Die Einzahlung ist nachzuweisen. Die Protestgebühr wird erstattet, wenn
dem Protest stattgegeben wird.
2.3.3 Nach Beendigung eines Turnieres eingebrachte Proteste werden nicht
mehr zugelassen. Ein Turnier gilt als beendet, wenn der Spielbericht im
offiziellen Mitteilungsblatt des SBOO veröffentlicht ist. Bei einem
nachweisbar nur später erkennbaren Verstoß gegen die TO können
Proteste bis spätestens sechs Wochen nach der Veröffentlichung
des Endergebnisses eingelegt werden.2.3.4 Ein Eingreifen des Turnierleiters
ist bei erkennbaren Verstößen jederzeit möglich.
3. Spielberechtigung
3.1 An den Turnieren des SBOO dürfen nur Spieler teilnehmen, die eine Spielgenehmigung für einen Verein des SBOO besitzen, sofern diese TO keine andere Regelung vorsieht.
3.2 Als Berechtigungsnachweis gilt die Mitgliederliste des DSB oder eine vorläufige Spielgenehmigung.
4. Spielbetrieb
4.1 Im SBOO werden jährlich grundsätzlich folgende Turniere
ausgetragen:
4.1.1 Meisterschaften und Pokal
4.1.1.1 Einzelmeisterschaft
4.1.1.2 Schnellschachmeisterschaft
4.1.1.3 Blitz-Einzelmeisterschaft
4.1.1.4 Einzelpokalturnier ( Dähne-Pokal )
4.1.1.5 Mannschaftsmeisterschaft
4.1.1.6 Blitz-Mannschaftsmeisterschaft
4.1.2 Sonderveranstaltungen werden durch Ausschreibung geregelt.
4.2 Bedenkzeitregelungen
4.2.1 Bei der Mannschaftsmeisterschaft beträgt die Bedenkzeit beträgt
2 Stunden für 40 Züge. Nach der ersten Zeitkontrolle erhält
jeder Spieler für weitere 20 Züge eine weitere Stunde zu seiner
Restbedenkzeit hinzugefügt. Nach der zweiten Zeitkontrolle erhält
jeder Spieler für die verbleibenden Züge weitere 30 Minuten zu
seiner vorhandenen Bedenkzeit hinzugefügt. Die Gesamtspieldauer
beträgt maximal sieben Stunden ohne zwischenzeitliche Unterbrechung.
4.2.2 Bei Schnellschachturnieren beträgt die Bedenkzeit 30 Minuten pro
Spieler und Partie.
4.2.3 Bei Blitz-Schach-Turnieren beträgt die Bedenkzeit 5 Minuten pro
Spieler und Partie.
4.2.4 Bei allen anderen Turnieren beträgt die Bedenkzeit pro Spieler
und Partie 2 Stunden für 40 Züge, danach 30 Minuten für den
Rest der Partie.
4.3. Einzelmeisterschaft
4.3.1 Die Einzelmeisterschaft wird grundsätzlich als offenes Turnier
nach dem Schweizer-System in 7 Runden ausgetragen. Über die Turnierform
entscheidet endgültig der Turnierleiter.
4.3.2 Bei Punktgleichheit entscheidet auf allen Plätzen des Turniers
die Sonneborn-Berger-Wertung, bzw. die Buchholzwertung, ggf. die verfeinerte
Buchholzwertung.
4.3.3 Der/die Sieger(in) der Einzelmeisterschaft erhält den Titel:
,,Meister(in) des Schachbezirks Oldenburg-Ostfriesland e.V. 20.."
4.4 Schnellschachmeisterschaft
4.4.1 Die Schnellschachmeisterschaft ist ein offenes Turnier.
4.4.2 Der Turniermodus richtet sich nach der Teilnehmerzahl.
4.4.3 Bei Punktgleichheit entscheidet auf allen Plätzen des Turniers
die Sonneborn-Berger-Wertung, bzw. die Buchholzwertung, ggf. die verfeinerte
Buchholzwertung.
4.4.4 Der/die Sieger(in) der Schnellschachmeisterschaft erhält den Titel:
,,Schnellschachmeister(in) des Schachbezirks Oldenburg-Ostfriesland e.V.
20.."
4.4.5 Die Qualifikation für entsprechende NSV-Turniere erfolgt
gemäß der NSV-Turnierordnung.
4.5 Blitz-Einzelmeisterschaft
4.5.1 Die Blitz-Einzelmeisterschaft ist ein offenes Turnier.
4.5.2 Die Blitz-Einzelmeisterschaft wird als Rundenturnier durchgeführt.
Der Turnierleiter ist berechtigt, bei großer Teilnehmerzahl Vorgruppen
zu bilden.
4.5.3 Der/die Sieger(in) der Blitz-Einzelmeisterschaft erhält den Titel:
,,Blitzschach-Meister(in) des Schachbezirks Oldenburg-Ostfriesland e.V.
20.."
4.5.4 Die Qualifikation für entsprechende NSV-Turniere erfolgt
gemäß NSV-Turnierordnung.
4.6 Einzelpokalturnier ( Dähne-Pokal )
4.6.1 Teilnahmeberechtigt ist je ein Vertreter der vier Unterbezirke. Der
Teilnehmer ist nicht verpflichtet, eine gültige Spielberechtigung
vorzulegen.
4.6.2 Die Einzelpokalmeisterschaft wird nach dem K.O.-System durchgeführt.
Der erste Gewinnpunkt entscheidet. Es sind im Höchstfall zwei Partien
zu spielen. Die erste am Sonnabend, die zweite am Sonntag. Ist dann noch
keine Entscheidung gefallen, wird gelost. Bei Vereinbarung beider Spieler
kann auch durch Blitzpartien die Entscheidung herbeigeführt werden.
4.6.3 Der reisende Teilnehmer führt in der ersten Partie die weißen
Steine, bei einer notwendigen zweiten Partie werden die Farben gewechselt,
4.6.4 Der Sieger des Einzelpokalturniers erhält den Titel:
"Dähne-Pokal-Sieger des Schachbezirks Oldenburg-Ostfriesland e.V.
20.."
4.6.5 Der Sieger ist berechtigt, auf Landesebene am Pokalturnier teilzunehmen.
4.7 Mannschaftsmeisterschaft
4.7.1 Klasseneinteilung Die Mannschaftsmeisterschaft des SBOO wird in zwei
Klassen gespielt. Die obere Klasse ist die Bezirksliga (BL), die untere Klasse
ist die Bezirksklasse.
4.7.1.1 Die Bezirksklasse spielt in zwei Staffeln, der Bezirksklasse Nord-West
(BNW) und der Bezirksklasse Süd-Ost (BSO).
4.7.1.2 Die Bezirksliga besteht aus zehn Mannschaften. Die Bezirksklassen
bestehen aus 8 Mannschaften.
4.7.1.3 Die BNW umfasst grundsätzlich das Gebiet der Unterbezirke
Ostfriesland und Wilhelmshaven-Friesland.
4.7.1.4 Die BSO umfasst grundsätzlich das Gebiet der Unterbezirke
Ammerland-Oldenburg(Stadt)-Wesermarsch und Südoldenburg.
4.7.2 Austragung
4.7.2.1 Die Mannschaften tragen an acht Brettern eine einfache Spielrunde
aus.
4.7.3 Wertung
4.7.3.1 Es gilt folgende Wertung: Mehrheit der Brettpunkte = 2 Mannschaftspunkte
Gleichheit der Brettpunkte = 1 Mannschaftspunkt Minderheit der Brettpunkte
= 0 Mannschaftspunkte
4.7.3.2 Gibt es nach Abschluss einer Spielzeit punktgleiche Mannschaften,
so entscheidet die Brettpunktwertung und danach das Spielergebnis gegeneinander
in der Reihenfolge: Mannschaftspunkte, Brettpunkte, Berliner-Wertung aus
diesem Kampf. Sollte danach keine Entscheidung um den ersten Platz sowie
den Plätzen, die den Abstieg bedeuten, gefallen sein, wird ein Stichkampf
durchgeführt.
4.7.3.3 Falls eine Mannschaft durch die Wertung eines Wettkampfes
gemäß Ziffer 4.7.8.3 / 4.7.8.4 / 4.7.10.1 benachteiligt wird,
muss der Turnierleiter geeignete Maßnahmen treffen.
4.7.4 Qualifikation und Abstiegsregelung
4.7.4.1 Der Sieger der BL steigt in die Verbandsliga West auf.
4.7.4.2 Die Sieger der BNW und der BSO steigen in die BL auf.
4.7.4.3 Aus den Unterbezirken steigt je eine Mannschaft in die ihrer regionalen
Zugehörigkeit entsprechende Bezirksklasse auf.
4.7.4.4 Aus der BL, der BNW und der BSO steigen so viele Mannschaften in
die ihrer regionalen Zugehörigkeit entsprechenden Klasse ab, dass nach
Einreihung der Aufsteiger aus unteren Klassen sowie der Absteiger aus
höheren Klassen die entsprechende Anzahl an Mannschaften gemäß
Ziffer 4.7.1.2 verbleiben.
4.7.4.5 Bei Meldeverzicht einer spielberechtigten Mannschaft steigt die
nächstplazierte Mannschaft aus derjenigen nächsttieferen Staffel
auf, in deren Bereich die verzichtende Mannschaft gehört.
4.7.5 Spielberechtigung
4.7.5.1 Innerhalb einer Spielklasse ist ein Spieler während eines
Spieljahres nur für eine Mannschaft spielberechtigt. Stammspieler sind
in untergeordneten Spielklassen nicht spielberechtigt.
4.7.5.2 Ersatzspieler von Mannschaften, die übergeordneten Spielklassen
angehören, sind für die BL, die BNW und die BSO spielberechtigt.
Diese Spielberechtigung erlischt nach insgesamt dreimaliger Mitwirkung in
den höheren Spielklassen.
4.7.5.3 Werden Ersatzspieler in übergeordneten Klassen eingesetzt, sind
sie in der nach Spielplan termingleichen Runde in einer anderen Mannschaft
nicht mehr spielberechtigt.
4.7.6 Ranglisten (Mannschaftsmeldung)
4.7.6.1 Für jede Mannschaft ist jeweils zum 1. September eine Rangliste
mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, sowie der Mitgliedsnummer in der Reihenfolge
der Brettbesetzung an den Turnierleiter zu schicken.
4.7.6.2 Eine Rangliste umfasst acht Stamm- und bis zu zwölf Ersatzspieler
in festgelegter Rangfolge. Nachmeldungen von Ersatzspielern sind während
der gesamten Spielperiode bis zur Höchstzahl möglich.
4.7.6.3 Nachgemeldete Spieler sind in der Rangliste unten anzufügen
und vierzehn Tage nach der schriftlichen Meldung spielberechtigt.
4.7.6.4 Nach Meldeschluss kann die vorgelegte Rangliste abgesehen von
Nachmeldungen, nicht mehr verändert werden.
4.7.7 Auslosung
4.7.7.1 Die Auslosung erfolgt jeweils für zwei Jahre. In den Jahren
mit ungerader Zahl hat der in der Paarungstafel zuerst genannte Verein Heimrecht.
Im folgenden Jahr wird nach dem Spielplan des Vorjahres mit vertauschtem
Heimrecht gespielt.
4.7.7.2 Im zweiten Jahr werden auf- bzw. abgestiegene Mannschaften durch
ab- bzw. aufgestiegene Mannschaften ersetzt.
4.7.7.3 Die Mannschaft mit Heimrecht hat an den Brettern zwei, vier, sechs
und acht Weiß.
4.7.7.4 Der Turnierleiter ist verpflichtet, das Aufeinandertreffen von
Mannschaften eines Vereins in den letzten beiden Runden durch Austausch einzelner
Runden zu verhindern. Nach Möglichkeit sollen derartige Paarungen in
die ersten drei Runden gelegt werden.
4.7.8 Mannschaftsaufstellung
4.7.8.1 Die Brettfolge darf gegenüber der Rangliste während der
gesamten Spielperiode nicht verändert werden.
4.7.8.2 Fehlen Spieler, so können Ersatzspieler unter Aufrücken
der Mannschaft unten angeschlossen werden. Zulässig ist die Nichtbesetzung
einzelner Bretter unter Namensnennung der fehlenden Spieler.
4.7.8.3 Die Mannschaftsaufstellung ist spätestens fünf Minuten
vor Beginn des Wettkampfes von dem Mannschaftsführer oder bei seiner
Abwesenheit durch einen Vertreter bindend schriftlich auf dem Spielbericht
abzugeben; eine spätere Meldung führt zu einem entsprechenden
Bedenkzeitabzug bei allen Spielern dieser Mannschaft. Nach erfolgter Nominierung
der Aufstellung ist eine Änderung nicht mehr möglich. Bei fehlerhafter
Rangfolge werden alle Partien, beginnend mit dem Brett des falsch eingesetzten
Spielers abwärts, als verloren gewertet.
4.7.8.4 Der Einsatz eines nichtberechtigten Spielers hat den Verlust des
gesamten Wettkampfes zur Folge.
4.7.9 Spieltermine und Spielbeginn
4.7.9.1 Die Spieltermine für die Mannschaftskämpfe auf SBOO-Ebene
sollen grundsätzlich den Spielterminen der Verbandsliga West angeglichen
werden.
4.7.9.2 Grundsätzlich ist der Sonntag der Spieltag und Spielbeginn ist
um 10.00 Uhr.
4.7.9.3 Sollte in Ausnahmefällen eine Spielverlegung nötig sein,
müssen die gegnerische Mannschaft und der Turnierleiter der Verlegung
zustimmen. Die letzte Runde muss zeitgleich ausgetragen werden.
4.7.10 Spielausfälle und Nichtantreten
4.7.10.1 Tritt eine Mannschaft zum angesetzten Termin nicht an, so wird der
Wettkampf für sie mit 0:8 verloren gewertet.
4.7.10.2 Eine Mannschaft ist nicht angetreten, wenn eine Stunde nach vorgesehenem
Spielbeginn weniger als vier Spieler den Wettkampf aufgenommen haben.
4.7.10.3 In Ausnahmefällen -höhere Gewalt- kann der Turnierleiter
einen neuen Termin ansetzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass keine
Pflicht besteht, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
4.7.10.4 Der Verein der nicht angetretenen Mannschaft erstattet in jedem
Fall dem Gegner alle für die Durchführung des ausgefallenen Kampfes
nachweislich entstandenen Kosten bis zur Höhe von 100,00 uro
4.7.10.5 Abgesehen von den Fällen nach Ziffer 4.7.10.3 hat die nicht
angetretene Mannschaft ein Reuegeld in Höhe von 50,00 uro an die
Kasse des SBOO zu zahlen.
4.7.10.6 Wird eine Mannschaft nach der Meldung, aber vor Beginn der 1. Runde
zurückgezogen, gilt sie als erster Absteiger. In diesen Fällen
ist eine Buße von 25,00 uro zu zahlen. Zieht ein Verein eine
Mannschaft nach der ersten Runde zurück, werden die Ergebnisse genullt
und der Verein zahlt eine Buße von 75,00 uro.
4.7.11 Ergebnismeldung
4.7.11.1 Der gastgebende Verein ist verpflichtet, die Mannschafts- und
Einzelergebnisse an den Leiter der Staffel schriftlich zu melden. Der
Spielbericht muss von beiden Mannschaftsführern - auch bei
Protestfällen - unterschrieben sein. Der Spielbericht muss spätestens
den Poststempel des auf den Wettkampf folgenden Tages tragen.
4.7.11.2 Zusätzlich sind das Mannschaftsergebnis und die Einzelergebnisse
durch den gastgebenden Verein am Spieltag zwischen 18.00 und 20.00 Uhr dem
Leiter der Staffel telefonisch mitzuteilen.4.7.11.3 Bei Verstößen
gegen die Ergebnismeldung ist eine Buße von 10,00 uro zu
zahlen.
4.7.12 Urkunden und Anerkennungen.
4.7.12.1 Der Sieger der BL erhält den Titel: ,,Mannschaftsmeister des
Schachbezirks Oldenburg-Ostfriesland e.V. 20.."
4.7.12.2 Die drei Erstplazierten in der BL, BNW und der BSO erhalten
Urkunden.
4.7.12.3 Der Sieger der BL erhält eine Anerkennung im Werte von ca.
25,00 uro.
4.8 Blitz-Mannschaftsmeisterschaft
4.8.1 Spielberechtigt sind aus den Vereinen des SBOO eine oder mehrere
Mannschaften
4.8.2 Jede Mannschaft besteht aus 4 Spielern. Ein Ersatzspieler kann nach
jeder Runde unter Aufrücken der Mannschaft eingefügt werden. Die
Nominierung der Mannschaft erfolgt durch den Mannschaftsführer vor
Turnierbeginn.
4.8.3 Die Blitz-Mannschaftsmeisterschaft wird als Rundenturnier
durchgeführt. Der Turnierleiter ist berechtigt, bei großer
Teilnehmerzahl Vorgruppen zu bilden.
4.8.4 Bei Punktgleichheit entscheiden die Brettpunkte. Ergibt sich hiernach
Gleichstand, werden vom Turnierleiter am selben Tag Stichkämpfe
durchgeführt.
4.8.5 Der Sieger der Blitz-Mannschaftsmeisterschaft erhält den Titel:
,,Blitz-Mannschaftsmeister des Schachbezirks Oldenburg-Ostfriesland e.V.
20.."
4.8.6 Die Qualifikation für entsprechende NSV-Turniere erfolgt
gemäß der NSV-Turnierordnung.
4.9 Sonderveranstaltungen
4.9.1 Der Vorstand kann über Sonderveranstaltungen beschließen.
5. Spielgenehmigung
5.1 Alle spielaktiven Mitglieder müssen in der Mitgliederliste des DSB
eingetragen sein.
5.2 Sie wird von der Zentralen Paßstelle des DSB (ZPS) ausgestellt.
Jeder Verein erhält über den Turnierleiter einen Auszug in Form
einer Vereinsmitgliederiiste. Antragsteller für Änderungen der
Mitgliederliste ist der zuständige Verein. Anträge müssen
schriftlich gestellt werden. Für den Antrag ist das Formblatt des NSV
zu verwenden und vollständig auszufüllen.
5.3 Zweifel an der Spielberechtigung eines Spielers prüft der
Veranstaltungsleiter anhand der von DSB bereitgestellten Daten. War zum Zeitpunkt
der Veranstaltung kein Eintrag für den zuständigen Verein in der
Mitgliederliste vorhanden oder wurde für den betreffenden Spieler keine
vorläufige Spielgenehmigung ausgestellt (s. Ziffer 5.6), hat der Spieler
seinen Kampf verloren. Wird in einem Mannschaftskampf ein nicht spielberechtigter
Spieler eingesetzt, hat der Verein den Mannschaftskampf an allen Brettern
verloren.
5.4 Ein Spieler ist nur für den Verein spielberechtigt, in dessen
Mitgliederliste er eingetragen ist. Er kann nur für diesen Verein
Mannschaftskämpfe bestreiten und nur an offiziellen Meisterschaften
der diesem Verein übergeordneten Organisationen (Bezirk, Verband)
teilnehmen. Ausnahme: mit einer vorläufigen Spielberechtigung Ausgenommen
von dieser Regelung ist das Erteilen von Gastspielgenehmigungen im
Damenspielbetrieb.
5.5 Will ein Spieler für einen anderen als den bisherigen Verein seine
offiziellen Kämpfe bestreiten (Wechsel der Spielgenehmigung), muss er
das dem alten Verein gegenüber schriftlich erklären. Der neue Verein
muss beim bisherigen Verein eine schriftliche Freigabeerklärung anfordern.
Die Freigabeerklärung hat innerhalb von drei Wochen (gerechnet vom Datum
des Poststempels der Anforderung) zu erfolgen. Der neue Verein beantragt
über den Turnierleiter eine neue Spielgenehmigung und fügt diesem
Antrag die Freigabeerklärung bei.
5.6 Anträge auf Erteilung einer vorläufigen Spielberechtigung sind
auf dem vorgegebenen Vordruck an den Turnierleiter / Jugendturnierleiter
für Jugendturniere zu richten. Diese Anträge gelten als Anmeldung
in die Mitgliederliste des DSB, sofern der Verein nicht schriftlich widerspricht.
Sie werden daher nach Erteilung der bis zum jeweiligen Stichtag gültigen
vorläufigen Spielgenehmigung umgehend an den Beauftragten für
Datenverarbeitung im NSV weitergeleitet. Anträge auf Erteilung einer
vorläufigen Spielgenehmigung müssen schriftlich gestellt werden
und dieselben Angaben wie Anträge gemäß Ziffer 5.2
enthalten.
5.7 Anträge auf Änderung der Spielgenehmigung müssen mit
Poststempel spätestens vom 20.6. von den Vereinen an den Turnierleiter
abgesandt sein. Neueintragungen können bis zum 20.6. und 20.12. beim
Turnierleiter beantragt werden.
5.8 Die Löschung aus der Mitgliederliste kann nur zum 30.06. bzw. 31.12.
eines Jahres erfolgen. Die Beitragspflicht gegenüber dem jeweiligen
Verband und seinen Untergliederungen bleibt auf jeden Fall bis zum 31.12
des betr. Jahres bestehen.
5.9 Löschungen von Mitglieder- und Vereinsdatensätzen sind außer
per 30.06. auch per 31.12. eines Jahres zulässig, wenn sie zur Bereinigung
der Datenbanken beitragen und der Landesverband sicher ist, dass nicht gegen
den Passus ,,Doppelspiel" verstoßen wird. Die Verantwortung für
die Löschungen liegt ausschließlich beim Landesverband.
Im Original unterschrieben:
W. B e r g e r R. W e b e r
1. Vorsitzender Turnierleiter
Emden, 1. Juni 1997
geändert am 20.05.2001, wirksam zum 01.07.2001
(spieltechnisch) geändert am 01.01.2002 (finanziell) geändert am
27.04.2003
Anlage zur TO des SBOO
Bearbeitung von vorläufigen Spielgenehmigungen / Anmeldung in die
Mitgliederliste des DSB.Die Bearbeitung dieser Anträge richtet sich
nach dem "Merkblatt für Vereine", die der Beauftragte für
Datenverarbeitung im Niedersächsischen Schachverband herausgegeben hat
( kann im Internet unter http://www.nsv-online.de/datenverarbeitung/index.php
heruntergeladen werden )
Kurzfassung für den Bereich des SBOO:
- die Vereine beantragen eine Vorläufige Spielgenehmigung ( VS ) auf
dem dafür vorgesehenen Vordruck beim Bezirksturnierleiter ( BTL ) oder
Jugendturnierleiter ( JTL )
- sie ist befristet bis zum Ende eines Kalenderhalbjahres (30.06. bzw. 31.12.)-
der BTL / JTL teilt die Ausstellung einer VS dem Staffelleiter mit, der sie
mit dem Datum des Beginns im nächsten Spielbericht zu veröffentlichen
hat
- der BTL / JTL leitet diesen Antrag umgehend ( spätestens 30.06. bzw.
31.12. ) des betr. Jahres an den Beauftragten für Datenverarbeitung
im NSV weiter, der alles weitere veranlasst- während Anmeldungen auf
Aufnahme in die Mitgliederliste beim DSB immer an den Beauftragten für
Datenverarbeitung zu richten sind und keine Kosten verursachen, ist bei der
Beantragung einer VS folgendes zu beachten:
o für die Teilnahme an Turnieren / Wettkämpfen auf Bezirksebene
ist der Antrag an den BTL / JTL zu richten. Dabei entstehen keine Kosten
o soll eine VS für einen Spieler beantragt werden, der überregional
eingesetzt werden soll, ist die VS beim Beauftragten für Datenverarbeitung
beim NSV zu beantragen.
o in diesen Fällen entsteht eine Bearbeitungsgebühr von 20,--
uro für Erwachsene und 10,-- uro für Jugendliche bis
18 Jahre.
Inhalt
1. Grundsätze
2. Geltungsbereich
3. Allgemeine Spielberechtigung
4. Jugendlehrarbeit
5. Termine
6. Einzelmeisterschaften
6.1 U18, u16, u14 und u12
6.2 U10 und u8
6.3 Mädchen
7. Blitzeinzelmeisterschaften
8. Allgemeine Bestimmungen für Mannschaftsmeisterschaften
9. Mannschaftsmeisterschaft
9.1 Aufstellung und Struktur
9.2 Spielberechtigung9.3 Austragung
9.4 Verlegung
9.5 Nichtantreten
9.6 Meister / Aufstieg
10. Mannschaftsmeisterschaften U16 / U10
11. Sonderveranstaltungen
12. Startgelder
1. Grundsätze
1.1 Alle Beteiligten sind zu Fairplay verpflichtet. Alle Beteiligten haben
sich so zu verhalten, dass eine Störung der Veranstaltungen ausgeschlossen
ist (§ 1.1 gilt nur für 1.1, 1.2, und 1.4, nicht für 1.3).
1.2 Bei allen Veranstaltungen gilt im Turnierbereich ein absolutes Rauch-
und Alkoholverbot.
1.3 Das Spieljahr entspricht den Vorgaben der höheren Ebene.
1.4 Für alle Turniere gelten die jeweils aktuellen Regeln der FIDE sowie
die dazu ergangenen Bestimmungen des DSB, der DSJ, des NSV, der NSJ und des
SBOO.
1.5. Die Turnierleitung kann bei Verstößen gegen die TO 1.1. bis
1.4. Strafen verhängen. Gegen aktive Turnierteilnehmer können
Spielverlust oder Punktabzüge verhängt werden. Gegen alle Teilnehmer
kann im Extremfall der Ausschluss von der Veranstaltung verhängt
werden.
1.6. Wenn in dieser Jugendordnung Sachverhalte nicht geregelt sind, dann
gilt die Turnierordnung des Bezirkes 5 Oldenburg Ostfriesland.
2 Geltungsbereich
2.1 Sachlich und räumlich für alle dem SBOO angehörigen
Vereine.
2.2 Inhaltlich für alle Veranstaltungen des SBOO.
2.3 Persönlich für alle direkt oder indirekt Beteiligten. Dies
sind neben den Spielern und den Funktionsträgern z. B. die Mannschaften
und Vereine, aber auch die Betreuer und Zuschauer.
3 Allgemeine Spielberechtigung
3.1 Alle Teilnehmer an Meisterschaften müssen in einer Aktivenliste
eines Vereins des Bezirkes 5 Oldenburg Ostfriesland eingetragen sein. Die
Spielberechtigung gilt für das Spieljahr. Der Jugendwart kann eine
vorläufige Spielgenehmigung erstellen, sofern noch keine Eintragung
besteht. Die vorläufige Spielgenehmigung gilt bis zum nächsten
Meldetermin. Der Jugendwart gibt diese Nachmeldung als Antrag auf Erteilung
einer endgültigen Spielberechtigung an den Turnierleiter des SBOO
weiter.
3.2 Schulschachgruppen können an allen Mannschaftswettbewerben des SBOO
teilnehmen, sie können sich aber nur dann, wenn sie einem Verein des
SBOO angehören, für übergeordnete Turniere qualifizieren.
Über die Teilnahme an Einzelturnieren entscheidet der SBOO-Jugendwart.
3.3. Verliert ein Teilnehmer im Turnierverlauf seine Spielberechtigung nach
3.1. der Jugendordnung, darf er bei Einzelmeisterschaften das Turnier fortsetzen,
ohne dass er Qualifikationsansprüche erwerben kann. Bei Mannschaftsturnieren
darf der betreffende Spieler nicht mehr eingesetzt werden.
3.4. Ein Spieler verliert die Qualifikation zu übergeordneten Turnieren,
wenn er zum Meldetermin des übergeordneten Turniers die Spielberechtigung
nach Jugendordnung 3.1. nicht mehr erfüllt. Ein Spieler verliert die
Qualifikation zu übergeordneten Turnieren, wenn er die Spielberechtigung
nach der für das übergeordnete Turnier gültigen Turnierordnung
nicht mehr erfüllt. In beiden Fällen geht die Qualifikation auf
den Nächstplatzierten über.
3.5 Für alle weiterführenden Turniere gelten die Altersstichtage
des nächst höheren Turniers. Für alle anderen Turniere gelten
die Altersstichtage der NSJ.
4 Jugendlehrarbeit
4.1 Der SBOO weiß sich zuständig für die schachliche Fortbildung
der Jugendlichen, die in ihren Vereinen oder Unterbezirken nicht mehr
gefördert werden können.
4.2 Diese Fortbildung soll geschehen durch Bildung von Kadern, durch die
Bereitstellung von Trainer auf der Bezirksmeisterschaft und der
Landesmeisterschaft und durch die Weiterbildung der im Bezirk vorhandenen
Trainern und Betreuern.
4.3 Näheres regelt die Kaderordnung in ihrer gültigen Fassung.
5 Termine
5.1 Der Jugendwart legt die Termine für alle Veranstaltungen der Jugend
des SBOO des folgenden Spieljahres bis zum 01.04. des Jahres fest. Dabei
hat er die Termine der höheren Ebenen mit Ausnahme von Pokal und Frauen
zu berücksichtigen.
5.2 Die Termine der Jugendliga sollten immer auf den Jugendterminen der
höheren Ebenen liegen.
6 Einzelmeisterschaften
Es sollen folgende Turniere stattfinden :
6.1 Die Meisterschaften der u18, u16, u14 und die u12 sollen in den Herbstferien
über mindestens vier Tage ausgetragen werden.
6.1.1 Es sollen sieben Runden nach dem Schweizer System gespielt werden.
6.1.2 Die Bedenkzeit soll sich an der Bedenkzeit für die
Landeseinzelmeisterschaft orientieren. Die Bedenkzeit muss für eine
DWZ-Auswertung ausreichend sein.
6.1.3 Der SBOO übernimmt die Ausrichtung, sofern sich kein Verein bis
zum 01.04. um die Ausrichtung bewirbt.
6.1.4 Der Ausrichter sorgt für Spielräume, ausreichend Spielmaterial,
Turnierhelfer, Preise und Unterbringung der Teilnehmer. Für die ihm
entstehenden Kosten kann er einen Teilnehmerbeitrag fordern. Der SBOO
gewährt einen Zuschuss.
6.1.5 Der Jugendwart versendet bis zum 1. 5. des Jahres eine Ausschreibung
an die Vereine und Schulen und veröffentlicht diese in der " Rochade-Europa
"
6.2 Die Meisterschaft der u8 und u10 soll an einem Wochenende in der ersten
Hälfte der Saison ausgetragen werden.
6.2.1 Es soll in sieben bis neun Runden nach dem Schweizer System gespielt
werden.
6.2.2 Die Bedenkzeit sollte 30 bis 60 Minuten pro Spieler und Partie
betragen.
6.2.3 Der Ausrichter stellt Übernachtungsmöglichkeiten zur
Verfügung. Die Kosten hierfür tragen die Teilnehmer.
6.2.4 Der Ausrichter sorgt für Spielräume, ausreichend Spielmaterial
und Preise. Für die ihm entstehenden Kosten kann er einen Teilnehmerbeitrag
fordern. Der Ausrichter sorgt für ein altersgemäßes
Rahmenprogramm.
6.3 Für jede Altersklasse soll parallel ein Mädchenturnier stattfinden.
Sollte es nicht genügend Teilnehmerinnen geben, so können diese
als Mädchenturnier für mehrere Altersgruppen oder mit den Turnieren
der Jungen zusammengelegt werden.
6.4 Es gelten die Altersstichtage der folgenden Deutschen Meisterschaften.
6.5 Die Sieger der einzelnen Turniere erhalten den Titel u18- bis u8-Jugend
- Einzelmeister des SBOO des laufenden Jahres. Dies gilt sinngemäß
auch für alle Mädchenturniere.
6.6 Der Titelträger wird bei Punktgleichheit durch die Wertungen in
folgender Reihenfolge ermittelt: bei Turnieren im Schweizer System: 1.
Buchholzwertung, 2. Verf. Buchholzwertung, 3. Siegwertung, 4. Siege mit den
schwarzen Steinen, 5. Los; bei Rundenturnieren: 1. Sonneborn-Berger, 2. direkter
Vergleich, 3. Siegwertung, 4. Los.
6.7 Die Einzelmeister und Plazierten vertreten den SBOO bei Turnieren der
Niedersächsischen Schachjugend. Die Teilnahme an diesen Turnieren richtet
sich nach der Spielordnung der NSJ in der jeweils gültigen Fassung.
Bei Punktgleichheit entscheidet nicht die Wertung sondern ein Stichkampf
über mindestens 3 Partien mit einer Bedenkzeit von mindestens 30 min
pro Partie und Spieler.
7 Blitzeinzelmeisterschaften
7.1 Die Blitzeinzelmeisterschaften werden vor den Sommerferien in den
Altersklassen u8 bis u18 ausgetragen.
7.2 Die Bedenkzeit beträgt 5 Minuten pro Spieler und Partie. Es sollte
im Rundensystem gespielt werden.
7.3 Der Ausrichter sorgt für Spielräume, ausreichend Spielmaterial
und Preise. Für die ihm entstehenden Kosten kann er einen Teilnehmerbeitrag
fordern
7.4 Die Sieger der einzelnen Turniere erhalten den Titel "u18- bis u8-Jugend
- Blitzeinzelmeister des SBOO" des laufenden Jahres. Dies gilt
sinngemäß auch für alle Mädchenturniere.
7.5 Die Blitzeinzelmeister und Plazierten vertreten den SBOO bei Turnieren
der Niedersächsischen Schachjugend; Die Teilnahme an diesen Turnieren
richtet sich nach der Spielordnung der NSJ in der jeweils gültigen
Fassung.
7.6 Der Titelträger wird bei Punktgleichheit durch Stichkampfpartien
ermittelt, bis ein Spieler mindestens 1,5 Punkte Vorsprung hat. Sind mehr
als zwei Spieler punktgleich, wird der Sieger in einem Rundenturnier ermittelt.
8 Allgemeine Bestimmungen für Mannschaftsmeisterschaften
8.1 Spielgemeinschaften sind nicht zulässig. Schulschachmannschaften
sind zugelassen.
8.2 Vereine des SBOO und Schulen des Bereichs sind mit beliebig vielen
Mannschaften spielberechtigt.
8.3 Stellt der Jugendwart oder Staffelleiter den Einsatz eines nicht
spielberechtigten Spielers fest, so wird der Wettkampf an allen Brettern
für diese Mannschaft als verloren erklärt. Bei einem zu tief
eingesetzten Spieler werden alle betroffenen Bretter als verloren gewertet.
8.4 Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen.
8.5 Jede Meldung hat zu enthaltenName, Adresse und Telefonnummer des Vorsitzenden
und des Mannschaftsführers und die Adresse des Spiellokals, die Nummer
der Mannschaft und ihre Rangliste mit Name, Geburtsdatum und Nummer der Spieler
in der Mitgliederliste des DSB oder eine Schulbescheinigung.
8.6 Spielen mehrere Mannschaften eines Vereins oder einer Schule in einer
Spielklasse, so darf ein Spieler nur in einer Mannschaft eingesetzt werden.
Schüler einer Schulschachgruppe sind im gleichen Wettbewerb für
Vereinsmannschaften nicht spielberechtigt. Dies schließt eine Meldung
in Mannschaften einer anderen Liga, Gruppe oder Altersklasse aber nicht
aus.
8.7 Nach Meldeschluss kann die vorliegende Rangliste, abgesehen von
Nachmeldungen, nicht mehr verändert werden.
8.8 Nachmeldungen sind zu jeder Zeit möglich.
8.9 Nachgemeldete Spieler sind in der Rangliste hinten anzufügen und
mit Eingang der Meldung bei dem Jugendwart spielberechtigt. Eine Nachmeldung
beim ersten Einsatz auf der Spielberichtskarte ist möglich. Der Jugendwart
gibt diese Nachmeldung als Antrag auf Erteilung einer vorläufigen
Spielgenehmigung an den Turnierleiter des SBOO weiter.
8.10 Fehlen Spieler, so müssen Ersatzspieler in der gemeldeten Reihenfolge
unter Aufrücken der Mannschaft unten angeschlossen werden.
8.11 Das Offenlassen einzelner Bretter ist nur unter Namensnennung der jeweiligen
Spieler möglich. Ist die Spielerliste erschöpft, können
entsprechend die letzten Bretter frei bleiben.
8.12 Die Mannschaftsaufstellungen sind vor Beginn des Kampfes von den
Mannschaftsführern festzulegen.
8.13 Der in der Paarungstafel erst genannte Verein ist Gastgeber.
8.14 Die Gastmannschaft hat an den Brettern mit ungeraden Zahlen die weißen
Steine.
8.15 Ein Mannschaftskampf ist für die Mannschaft gewonnen, die am Ende
mehr Partien gewonnen hat. Unentschieden ist ein Kampf, wenn beide Mannschaften
die gleiche Anzahl an Brettpunkten erreichen.
8.16 Über die Reihenfolge in der Tabelle entscheiden in erster Linie
die Mannschaftspunkte, dann die Brettpunkte. Ist auch hier ein Gleichstand,
so entscheidet der direkte Vergleich und dann die Berliner Wertung aus allen
Spielen.
9 Mannschaftsmeisterschaft (SBOO-Jugendliga)
9.1 Aufstellung und Struktur:
9.1.1 Die Struktur soll sich den Vorgaben der höheren Ebene und den
Bedürfnissen des Bezirks anpassen. Näheres regelt die
Ausschreibung.
9.1.2 Jeder Spieler kann nur einmal als Stammspieler aufgeführt
werden.
9.1.3 Die Bedenkzeit soll sich den Vorgaben der höheren Ebene und den
Bedürfnissen des Bezirks anpassen. Näheres regelt die
Ausschreibung.
9.2 Spielberechtigung:
9.2.1 Stammspieler aus höheren Klassen sind nicht spielberechtigt.
9.2.2 Ein Spieler ist nach dreimaligem Einsatz in höheren Mannschaften
im Jugendbereich in seiner Stammmannschaft nicht mehr spielberechtigt.
9.2.3 Werden Spieler in übergeordneten Klassen eingesetzt, so sind diese
in der nach dem Spielplan termingleichen Runde in tieferen Mannschaften nicht
spielberechtigt. Diese Regelung gilt nicht für die Wettkämpfe,
die wegen 9.4.2 oder 9.5.4 verlegt werden.
9.3 Austragung :
9.3.1 Die Mannschaftsmeisterschaft wird als Rundenturnier ausgetragen. Bei
mehr als zehn Mannschaften werden nach regionalen Gesichtspunkten Gruppen
gebildet.
9.3.2 Spielen mehrere Mannschaften eines Vereins in einer Gruppe, so sind
diese in den ersten Runden zu paaren.
9.3.3 Der Gastgeber hat für die ordnungsgemäßen Spielbedingungen
zu sorgen.
9.3.4 Der ausgeschriebene Terminplan ist einzuhalten. Die Wettkämpfe
sollen um 10.00 Uhr beginnen.
9.3.5 Während eines Wettkampfes wird die Turnierleitung von den
Mannschaftsführern beider Mannschaften gemeinsam ausgeübt.
9.3.6 Das Ergebnis ist vom Gastgeber telefonisch bis 20.00 Uhr an den
Staffelleiter zu melden.
9.3.7 Die Spielberichtskarte muss von beiden Mannschaftsführern
unterschrieben sein, auch bei Protestfällen. Näheres regelt die
Ausschreibung.
9.4 Verlegung :
9.4.1 Terminverlegungen sind nur mit Zustimmung des Gegners möglich
(Ausnahme 9.4.2 ), der Staffelleiter und Jugendwart sind zu informieren.
9.4.2 Bei Einsatz eines Stammspielers auf höherer Ebene (z. B.
Auswahlmannschaften) kann die betroffene Mannschaft bis 4 Wochen vor dem
angesetzten Termin eine Verlegung verlangen. Bei kurzfristigem Einsatz
entscheidet der Jugendwart.
9.4.3 Ein Nachspielen muss bis zur letzten Runde erfolgt sein. Kämpfe
der letzten Runde können nur im Falle von 9.4.2 vorverlegt werden.
9.5 Nichtantreten :
9.5.1 Eine Mannschaft gilt als nicht angetreten, wenn eine Stunde nach dem
angesetzten Spielbeginn nicht mindesten die Hälfte der Spieler einer
Mannschaft den Kampf aufgenommen haben.
9.5.2 Tritt eine Mannschaft zu einem Kampf nicht an, so wird dieser an allen
Brettern für die Mannschaft als verloren gewertet.
9.5.3 Wird eine Mannschaft nach Meldeschluss zurückgezogen, so werden
die bisher erzielten Ergebnisse gestrichen, sofern weniger als die Hälfte
der Kämpfe gespielt worden sind. Der Verein zahlt eine Buße von
50 .
9.5.4 Bei Nichtantreten infolge von höherer Gewalt, setzt der Staffelleiter
nach Absprache mit dem Jugendwart einen neuen Termin an.
9.5.5 Falls eine andere Mannschaft durch kampflos gewonnene
Mannschafts-/Brettpunkte benachteiligt wird, kann der Jugendwart geeignete
Maßnahmen treffen.
9.5.6 Die schuldhaft nicht angetretene Mannschaft erstattet in jedem Fall
ihrem Gegner alle für die Durchführung des ausgefallenen Kampfes
nachweislich entstandenen Kosten bis zu einer Höhe von 50 . Eine
Mannschaft gilt als unentschuldigt nicht angetreten, wenn sie die gegnerische
Mannschaft nicht mindestens 24 Stunden vor dem angesetzten Spielbeginn
darüber informiert hat.
9.6 Meisterschaft / Aufstieg
9.6.1 Der Sieger der Jugendliga erhält den Titel
Jugend-Bezirks-Mannschaftsmeister des laufenden Jahres.
9.6.2 Er steigt in die nächst höhere Liga auf. Wird auf den Aufstieg
verzichtet, so kann die nachfolgende Mannschaft diesen wahrnehmen.
9.6.3. Näheres Regelt die Turnierordnung der NSJ.
10 Mannschaftsmeisterschaften u10,u12,u14 und U16
10.1 Diese Meisterschaften sollen gemeinsam an einem Wochenende (2 Tage)
stattfinden.
10.2 Die Bedenkzeit sollte 60 Minuten pro Spieler betragen.
10.3 Teilnahmeberechtigt sind Vereine des SBOO und Schulen im Bereich des
SBOO mit beliebig vielen Mannschaften.
10.4 Der Ausrichter stellt Möglichkeiten zur Übernachtung zur
Verfügung. Die Kosten hierfür tragen die Teilnehmer.
10.5 Der Ausrichter sorgt für Spielräume, ausreichend Spielmaterial
und Preise. Für die ihm entstehenden Kosten kann er einen Teilnehmerbeitrag
fordern.
10.6 Der Sieger der Turniere erhält den Titel
Jugend-Bezirks-Mannschaftsmeister der u10, u12, u14 und u16 des laufenden
Jahres.
10.7 Die Siegermannschaften sind in der Regel berechtigt, bei den
Landesmeisterschaften zu starten, sofern sie nicht einer Schulschachgruppe
angehören. Sollte jemand verzichten, so rücken die
Nächstplatzierte nach. Näheres regelt die NSJ-Turnierordnung.
11. Sonderveranstaltungen
Der Jugendwart kann mit Einverständnis des Bezirksvorstandes
Sonderveranstaltungen ausschreiben.Dazu können gehören:
- Jugendblitzturniere (Mannschaft), auch für Jugendliche, die nicht
Vereinen des SBOO angehören (z. B. Schulmannschaften).- Jugendpokalturniere
(Einzel und Mannschaft), auch für Jugendliche, die nicht Vereinen des
SBOO angehören (z. B. Schulmannschaften)
- Veranstaltungen für Mädchen, Zustimmung zu Spielgemeinschaften
für Mädchenmannschaften.
12. Startgelder
Bei Einzel- und Mannschaftsturnieren kann Startgeld entsprechend der Beitrags-
und Finanzordnung des SBOO erhoben werden.
13. Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde auf dem Kongreß des SBOO am 15. Mai 2004 in Oldenburg
beschlossen und tritt sofort in Kraft.
gez. W. Berger (1. Vorsitzender ) gez. M. Dietrich (Jugendwart)
Beitrags- und Finanzordnung |
[01. Diese Ordnung regelt das Beitrags- und Finanzwesen des SBOO.
02. Zur Erledigung der anfallenden Kassenangelegenheiten ist nach der jeweils
gültigen Satzung des SBOO ein Kassenwart zu wählen.
Er ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung
verantwortlich.
Für die Kassenverwaltung gilt der Grundsatz der Einheitskasse, die alle
Kassengeschäfte erledigt.
Die Führung von Nebenkassen ist untersagt. Vorschüsse sind nach
Verbrauch, spätestens am Ende des Haushaltsjahres, abzurechnen
Alle durchgeführten Turniere, auch wenn sie kostenneutral durchgeführt
wurden, sind über die Kasse abzuwickeln. Die Kasse ist so einzurichten,
daß sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß und Wirtschaftlich
erfüllen kann. Die Bücher und Belege, die Zahlungsmittel und die
zu verwahrenden Wertgegenstände sind sicher aufzubewahren.
03. Um die Aufgaben des SBOO durchführen zu können, ist es
erforderlich, die entsprechenden Mittel durch Beiträge und sonstige
Einnahmen bereitzustellen.
Zu den sonstigen Einnahmen gehören insbesondere Startgelder für
Turniere und Wettkämpfe sowie Gebühren für Seminare und
Lehrgänge.
Über die Höhe der Beiträge und sonstigen Einnahmen entscheidet
die Mitgliederversammlung Der erweiterte Bezirksvorstand ist berechtigt,
ganz oder teilweise auf die Erhebung von Beiträgen oder sonstigen Einnahmen
zu verzichten.
04. Einnahmen dürfen nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.
05. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in einem Kassenbuch nachzuweisen.
06. Über alle Einnahmen und Ausgaben sind Belege beizubringen, aus denen
der Grund der Ein- / Auszahlung zweifelsfrei zu erkennen ist.
Auch für Veranstaltungen, in denen Einnahmen vollständig wieder
ausgegeben werden, sind entspr. Belege zu erstellen.
Gegebenenfalls sind Hilfsbelege zu erstellen.
07. Die Belege sind fortlaufend nach den Eintragungen im Kassenbuch zu numerieren.
08. Alle Einzahlungen sind grundsätzlich unbar zu den festgesetzten
Terminen vollständig in der angegebenen Weise auf das angegebene Konto
des SBOO zu entrichten.
Auszahlungen sind ebenfalls grundsätzlich unverzüglich unbar zu
leisten.
09. Um eine ordnungsgemäße Kassenführung zu gewährleisten,
ist ein Haushaltsvoranschlag (Etat) für das nächste Geschäftsjahr
zu erstellen, in dem alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben darzustellen
sind.
Der Etat muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
Die einzelnen Positionen sind gegenseitig deckungsfähig
Er ist von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu genehmigen.
Aufgrund des genehmigten Etats erhält der Kassenwart in Absprache mit
dem zuständigen Vorstandsmitglied die Ermächtigung, in dem vorgesehenem
Rahmen Einnahmen anzunehmen und Ausgaben zu leisten.
Die Entscheidung über einen erforderlichen Ausgleich zwischen den einzelnen
Positionen trifft der Vorstand des SBOO.
10. Für unvorhersehbare Situationen ist eine Rücklage von 15 -
20 % der zu erwartenden Einnahmen eines Geschäftsjahres zu bilden.
Für besondere Anlässe kann eine gezielte Rücklage gebildet
werden.
11. Über die Haushaltsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres hat der Kassenwart gegenüber der Mitgliederversammlung schriftlich nach einem vorgegebenem Kontenrahmen Rechenschaft abzulegen.
12. Die Haushaltsführung ist regelmäßig von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Ein schriftlicher Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
13. Den Vorstandsmitgliedern und sonstigen für den SBOO tätigen
Personen werden die erforderlichen entstandenen Kosten nach den Grundsätzen
der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gegen entsprechende Nachweise
erstattet.
Die Abrechnung für das 1. Halbjahr hat bis zum 31. Juli des laufenden
Geschäftsjahres zu erfolgen.
Die Abrechnung für das 2. Halbjahr ist bis zum 31. 01. des folgenden
Geschäftsjahres zu beantragen.
Verbindlichkeiten sind unter bestimmten Voraussetzungen " sachlich richtig
" zu zeichnen und zwar :
- des Kassenwartes durch den 1. Vorsitzenden
- sonstiger für den SBOO tätigen Personen durch das Vorstandsmitglied,
in dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme fällt
- -in allen anderen Fällen ist der Kassenwart für die " sachliche
" Prüfung zuständig.
Im Zweifel entscheidet der geschäftsführende Vorstand über
die Rechtmäßigkeit der Verbindlichkeit.
Später geltend gemachte Aufwendungen werden nur in begründeten
Ausnahmefällen erstattet.
Ob ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, entscheidet der erweiterte
Bezirksvorstand. Die betroffene Person ist dabei nicht stimmberechtigt.
14. Die Feststellung der Anzahl der Mitglieder in den Mitgliedsvereinen /
Abteilungen von Sportvereinen obliegt dem DSB / NSV aufgrund der Mitgliederlisten
der Zentralen Paßstelle ( ZPS ) des DSB mit Stand vom Januar des laufenden
Geshäftsjahres.
Für die am Stichtag gemeldeten Mitglieder ist für das gesamte
Geschäftsjahr der entsprechende Beitrag zu entrichten.
15. Zwischen dem NSV und dem LSB wird jährlich ein Abgleich der gemeldeten
Mitglieder, getrennt nach Erwachsenen und Jugendlichen, vorgenommen.
Sofern dieser Abgleich ergibt, daß ein Verein / eine Schachabteilung
eines Sportvereins dem LSB mehr Mitglieder gemeldet hat als dem NSV, ist
für die Anzahl der mehr gemeldeten Mitglieder der Jahresbeitrag an den
SBOO nachzuentrichten.
16. Die Rechnungslegung erfolgt im Sommer eines jeden Jahres. Der Beitrag ist bis zum 15.08. zu entrichten und soll den Abgleich zwischen dem NSV und dem LSB beinhalten. Bis zum 15.03. des Folgejahres ist eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % des Beitrages des vorherigen Jahres zu entrichten. Diese Abschlagszahlung wird auf den zu zahlenden Beitrag des laufenden Jahres angerechnet.
17. Bei Zahlungsverzug ist der betreffende Mitgliedsverein / die Abteilung
eines Sportvereines in geeigneter Weise an den Zahlungsverzug zu erinnern,
die geforderte Leistung in einer anzugebenden Frist ( grundsätzlich
1 Monat ) zu erbringen.
Wird die geforderte Leistung nicht in der angegebenen Frist erbracht, erfolgt
die Beitreibung in geeigneter Weise (Mahnung / Sperre der Mitglieder für
Turniere und Wettkämpfe des SBOO und seiner Untergliederungen ).
Für die 1. Mahnung (Erinnerung) wird eine Gebühr von 5,-- Euro
und für die 2. Mahnung 10 % der geschuldeten Leistung, mindestens aber
15,-- Euro fällig.
Sollte die geforderte Leistung auch nach der 2. Mahnung noch nicht in der
angegebenen Zeit erbracht worden sein, erfolgt eine Sperre aller Mitglieder
des Mitgliedsvereines / Abteilung des Sportvereines für alle Turniere
/ Wettkämpfe des SBOO und seiner Untergliederungen bis zur
vollständigen Erbringung der Leistung.
Auch hier gilt die Leistung als erbracht, wenn der geforderte Betrag auf
dem angegebenen Konto gutgeschrieben wurde.
Alle durch dieses Verfahren entstehenden Nachteile gehen zu Lasten des
betreffenden Mitgliedsvereines / der Abteilung des Sportvereines.
Zusätzlich können auf Beschluss des geschäftsführenden
Vorstandes Verzugszinsen in Höhe von 2% über der
Spitzenfinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank erhoben
werden.
Diese Ordnung wurde auf der Mitgliederversammlung des SBOO am 16.04.2000
in Rastede verabschiedet und tritt am 01.05.2000 in Kraft.
1. Änderung: 20.05.2001 (wirksam zum 01.01.2002)
2. Änderung: 26.06.2005 (wirksam zum 26.06.2005)
Anhang zur Beitrags- und Finanzordnung des SBOO
Stand: 01.01.2006
1. Bankverbindung
Sparkasse Wilhelmshaven, BLZ 282 501 10 Konto 29 000 25
2. Erstattung von Kosten für Vorstandsmitglieder und sonstige im
Auftrag des SBOO tätige Personen
a) Fahrkosten
a1) PKW: pro erforderlich gefahrenem Kilometer 0,15
a2) je Mitfahrer: pro erforderlich gefahrenem Kilometer 0,02
a3) öffentliches Verkehrsmittel 2. Wagenklasse: tatsächlich
erforderlicher Fahrpreis
Anmerkung: Für Fahrten zu Schachveranstaltungen, die am Wohnort der
ehrenamtlich tätigen Person stattfinden, werden keine Fahrkosten
gezahlt.
b) sonstige Kosten
b1) Sitzungsgeld 10,00
In begründeten Ausnahmefällen kann der erweiterte Bezirksvorstand
diesen Satz erhöhen
b2) Übernachtungsgeld: nach den Grundsätzen der sparsamen
Haushaltsführung
b3) sonstige Kosten im erforderlichen Umfang nach den Grundsätzen der
sparsamen Haushaltsführung
3. Sätze der Beiträge, Startgelder, Gebühren
a) Beiträge
a1) Erwachsene 18,50
a2) Jugendliche 9,25
b) Mindeststartgelder Erwachsene
b1) Einzelmeisterschaft 10,00
b2) Mannschaftsmeisterschaft 10,00
b3) Pokalturnier (silberner Turm) 5,00
b4) Blitz-Mannschaftsmeisterschaft 5,00
b5) Blitz-Einzelmeisterschaft 2,50
c) Mindeststartgelder Jugendliche
c1) Mannschaftsmeisterschaft (Jugendliga) 10,00
c2) Mannschaftsmeisterschaft (U12 - U16) 2,50
c3) Einzelmeisterschaft (U10) 2,50
c4) Einzelmeisterschaft (U12 - U20) 7,50
c5) Blitz-Mannschaftsmeisterschaft 5,00
c6) Blitz-Einzelmeisterschaft 2,50
4. Bußgelder
a) Bei schuldhaften Nichtantritt (als "nicht schuldhaft" gelten
ausschließlich Fälle höherer Gewalt)
a1) zu einem Mannschaftskampf 50,00
a2) zu einem sonstigen offiziellen Turnier/Wettkampf des SBOO 10,00
b) zieht ein Verein / eine Schachabteilung eines Sportvereins eine Mannschaft
später als zwei Wochen nach dem offiziellen Meldeschluss zurück
25,00
c) wird eine Mannschaft nach der ersten Runde zurückgezogen 75,00
d) bei Verstößen gegen die Ergebnismeldung 10,00
5. Sonstige Gebühren
a) Gebühr für die DWZ-Auswertung von Turnieren, bei denen ein Startgeld
von mindestens 10,00 erhoben wird (*) 1,00
(*) Diese von dem Turnierveranstalter zu tragende Gebühr ist je
Turnierteilnehmer zu entrichten!
Schachbezirk Oldenburg-Ostfriesland e.V. (SBOO)
Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen an Mitglieder
1 Zuschüsse an Einzelpersonen werden nur auf Antrag ihres Vereins
gewährt. Die antragstellende Person muss eine aktive Spielberechtigung
für einen Verein des SBOO besitzen. Der Verein haftet gegenüber
dem SBOO für die Richtigkeit der Angaben und die ordnungsgemäße
Verwendung der Zuschüsse. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuweisung
von Zuschüssen durch den SBOO.
2 Der SBOO unterscheidet zwischen Zuschüssen zu Veranstaltungen des
SBOO sowie Zuschüssen zu Maßnahmen des Leistungssportes.
2.1 Der SBOO möchte allen Schachspielern unabhängig ihres sozialen
Hintergrundes die Teilnahme an seinen eigenen Veranstaltungen ermöglichen.
Hierzu gewährt der SBOO Zuschüsse in Fällen sozialer Härte.
Die Zuschüsse sind vor allem an die soziale Bedürftigkeit gebunden.
Für Mannschaftsmeisterschaften werden in der Regel keine Zuschüsse
erteilt. Der SBOO sieht hier die Vereine in ihrer Verantwortung.
2.2 Der SBOO sieht sich verantwortlich für die Förderung seiner
Spitzenspieler. Die Teilnahme an übergeordneten Meisterschaft stellt
eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Der SBOO beteiligt sich an der
Finanzierung solcher Maßnahmen im Rahmen eines Finanzierungsplans,
sofern die Teilnahme die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Einzelnen
überschreitet. Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt in
Abhängigkeit von der Spielstärke des Spielers und seiner sozialen
Bedürftigkeit.
3 Die Beantragung der Bezuschussung durch den SBOO muss durch den Schachverein
des Einzelmitglieds erfolgen. Der Antrag ist dem Vorsitzenden des SBOO zu
stellen. Anträge sollen frühzeitig gestellt werden. Der Zuschussantrag
soll eine Begründung für die Notwendigkeit der finanziellen
Förderung enthalten, sofern diese dem SBOO noch nicht bekannt ist. Bei
Zuschüssen zu Maßnahmen des Leistungssportes ist ein Finanzierungsplan
zu erstellen. Dieser enthält alle geplanten Einnahmen und Ausgaben.
Insbesondere ist eine Förderung durch den Verein, die Stadt, den Sportbund
und dem NSV anzugeben oder eine Ablehnung solcher Zuschüsse zu
begründen. Für übergeordnete Meisterschaften sollte auch die
Möglichkeit der Gewinnung von privaten Sponsoren geprüft werden.
4 Der SBOO kann Belege zu den aufgeführten Einnahmen und Ausgaben oder
zum Nachweis der sozialen Bedürftigkeit verlangen. Diese sind innerhalb
von 30 Tagen vorzulegen.
5 Über die Gewährung von Zuschüssen und ihre Höhe entscheidet
der geschäftsführende Vorstand unter Berücksichtigung der
finanziellen Lage des SBOO. In dringenden Fällen kann der erste Vorsitzende
alleine entscheiden. Bei Zuschüssen an Jugendliche ist eine Stellungsnahme
des Jugendwartes des SBOO einzuholen. Bei der Bestimmung der Höhe eines
Zuschusses wird ein angemessener Eigenanteil des Antragstellers
berücksichtigt.
6 Im Einzelfall kann der geschäftsführende Vorstand bei der Vergabe
von Zuschüssen von dieser Richtlinie abweichen.
Diese Richtlinie wurde vom Vorstand des SBOO auf seiner Sitzung am 22.10.2005 beschlossen und tritt am 01.01.2006 in Kraft.
Wiefelstede, 22.10.2006
f.d.R. R. Heyen
R. Martens
Vorsitzender
Kassenwart
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